IMPRESSUM

Diplom Ökonom & Steuerberater Christoph M.Hedtmann,
Voerder Strasse 9,
58256 Ennepetal

Tel: 02333 – 60960 – 0
Fax: 02333 – 60960 – 16
Email: info@steuerberatung-hedtmann.de

zu den Allgemeine Geschäftsbedingungen

zuständige Steuerberaterkammer: Steuerkammer Westfalen-Lippe; Erphostr. 43, 48145 Münster
USt-Identifikations-Nr.: DE268706033
Gerichtsstand: Ennepetal
Berufshaftpflichtversicherung: Allianz Versicherungs-AG, Berlin Deckungssumme 1,0 Mio. €
Berufsrechtliche Regelungen: StBerG, DVSt, BOStB, StBVV nähere Angaben dazu: http://www.dstv.de/fuer-die-praxis/rechtsgrundlagen-im-beruf
Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen

Die folgenden „Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberater Christoph M. Hedtmann (im Folgenden Stb. Hedtmann genannt) und seinen Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

§ 1 Umfang und Ausführung des Auftrages

(1) Für den Umfang der vom Stb. Hedtmann zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. (2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt (3) Stb. Hedtmann wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten festgestellt ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. (4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. (5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist Stb. Hedtmann im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.

§ 2 Verschwiegenheitspflicht

(1) Stb. Hedtmann ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. (2) Stb. Hedtmann ist berechtigt personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. (3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Stb. Hedtmann. (4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Stb. Hedtmann erforderlich ist. Der Stb. Hedtmann ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. (5) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach §102 AO, §53 stopp, §383 ZPO bleiben unberührt. (6) Stb. Hedtmann darf Berichte, Gutachten uns sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Stb. Hedtmann erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine von Stb. Hedtmann abgelegte und geführte Handakte genommen wird.

§ 3 Mitwirkung Dritter

(1) Stb. Hedtmann ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen. (2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat Stb. Hedtmann dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten. (3) Stb. Hedtmann ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. §66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.

§ 4 Mängelbeseitigung

(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Stb. Hedtmann ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. (2) Beseitigt Stb. Hedtmann die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Stb. Hedtmann die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Stb. Hedtmann jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf Stb. Hedtmann Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Stb. Hedtmann den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

§ 5 Haftung

(1) Stb. Hedtmann haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. (2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen Stb. Hedtmann auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000 € (in Worten: Eine Million € begrenzt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (3) Soweit im Einzelfall hier von abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll. (4) Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt verjährt er in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen auch zwischen dem Stb. Hedtmann und diesen Personen begründet werden.

§ 6 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er Stb. Hedtmann alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass Stb. Hedtmann eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Stb. Hedtmann zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. (2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Stb. Hedtmann oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte. (3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Stb. Hedtmann nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. (4) Setzt Stb. Hedtmann beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet den Hinweisen des Stb. Hedtmann zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem von Stb. Hedtmann vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Stb. Hedtmann bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch Stb. Hedtmann entgegensteht.

§ 7 Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von Stb. Hedtmann angebotenen Leistung in Verzug, so ist Stb. Hedtmann berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf Stb. Hedtmann den Vertrag fristlos kündigen (vgl.Nr.10 Abs.3). Unberührt bleibt der Anspruch des Stb. Hedtmann auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn Stb. Hedtmann von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 8 Bemessung der Vergütung

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Stb. Hedtmann für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften. (2) Für Tätigkeiten die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z.B. §57 Abs.3 Nr.2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und §612 Abs.2 BGB). (3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Stb. Hedtmann ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 9 Vorschuss

(1) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann Stb. Hedtmann einen Vorschuss fordern. (2) Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann Stb. Hedtmann nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Stb. Hedtmann ist verpflichtet seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

§ 10 Beendigung des Vertrages

(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. (2) Der Vertrag kann, wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§611,675 BGB darstellt von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Geschäfts- und Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll. (3) Bei Kündigung des Vertrags durch Stb. Hedtmann sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z.B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf) Auch für diese Handlungen haftet Stb. Hedtmann nach Nr. 5. (4) Stb. Hedtmann ist verpflichtet dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist Stb. Hedtmann verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber Stb. Hedtmann die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. Bei Kündigung des Vertrags durch Stb. Hedtmann kann der Mandant jedoch die Programme für einen noch zu vereinbarenden Zeitraum zurückbehalten, soweit dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unbedingt erforderlich ist. (6) Nach Beendigung des Mandantenverhältnisses sind die Unterlagen bei Stb. Hedtmann abzuholen.

§ 11 Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages

Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Stb. Hedtmann nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Geschäfts- und Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.

§ 12 Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

(1) Stb. Hedtmann hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung diese Zeitraums, wenn Stb. Hedtmann den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. (2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die Stb. Hedtmann aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Stb. Hedtmann und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift der Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. (3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat Stb. Hedtmann dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Stb. Hedtmann kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. (4) Stb. Hedtmann kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

§ 13 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. (2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle des Stb. Hedtmann soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.

§ 14 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

§ 15 Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.

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